AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Omicron-Laserage Laserprodukte GmbH

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
  1. 1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Rechts- und Geschäftsbeziehungen zwischen der Omicron-Laserage Laserprodukte GmbH, nachstehend OMICRON genannt, und allen Kunden, die nicht Verbraucher sind. Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültige Fassung der AGB. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende AGB des Kunden, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch OMICRON wirksam. Diese AGB gelten auch dann, wenn OMICRON – in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden AGB des Kunden – die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  1. 2. Angebote von OMICRON sind freibleibend. Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch OMICRON.
  1. 3. Dem Kunden ist bekannt, dass die von OMICRON gelieferten Geräte der Exportüberwachung durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft unterliegen. Der Kunde ist verpflichtet, die diesbezüglichen Vorschriften des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft bei einem eventuellen Reexport der von OMICRON gelieferten Geräte zu beachten.
  1. Preise
  1. 1. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Verkaufspreise von OMICRON. Die Verkaufspreise verstehen sich ausschließlich Kosten für Verpackung und Transport bis zur vereinbarten Lieferanschrift des Kunden. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben für Lieferungen außerhalb der EU trägt der Kunde.
  1. 2. Bei der Vereinbarung zollfreier Preise hat der Kunde an OMICRON die erforderlichen Zolldokumente zu übersenden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder stellt sich aus anderen Gründen nachträglich heraus, dass die Ware nicht zollfrei eingeführt werden konnte, so haftet gegenüber OMICRON dafür der Kunde bzw. der Aussteller der Zollfreiheitserklärung.
  1. Zahlungsbedingungen
  1. 1 Rechnungen von OMICRON sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung durch spesenfreie Überweisung auf das Konto von OMICRON fällig. Im Verzugsfall schuldet der Kunde OMICRON Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  1. 2 Zahlungsanweisungen werden nur zahlungshalber und unter Abrechnung aller Inkasso- und Finanzierungsspesen angenommen.
  1. 3 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen von OMICRON ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche seien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  1. Erfüllungsort, Transportgefahr, Annahmeverzug
  1. 1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit einem Kunden ist 63110 Rodgau.
  1. 2. Mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verlusts und der zufälligen Verschlechterung der Ware (Transportgefahr) auf den Kunden über. OMICRON bestimmt die Versandart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung). Auf Wunsch des Kunden und gegen Erstattung der Mehrkosten führt OMICRON auch besondere Versandarten (z.B. Eiltransport) oder Teillieferungen durch.
  1. 3. Sollten nicht alle bestellten Produkte vorrätig sein, ist OMICRON zu Teillieferungen auf eigene Kosten berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  1. 4. Verzögert sich die von OMICRON zu erbringende Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (z. B. Annahmeverzug), ist OMICRON berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Kann OMICRON eine Lieferfrist nicht einhalten, informiert OMICRON den Kunden unverzüglich über die voraussichtliche neue Lieferfrist.
  1. Lieferung, Haftung, Rücktritt
  1. 1. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, während dessen der vorleistungspflichtige Kunde mit seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen oder anderen mit OMICRON getätigtem Geschäft im Verzug ist. Weitergehende Rechte von OMICRON aus dem Verzug des Kunden bleiben davon unberührt.
  1. 2. Die Haftung von OMICRON auf Schadensersatz für Schäden des Kunden sowie für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, ist ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden gegenüber OMICRON verjähren nach einem Jahr, die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Ware bzw. mit Entgegennahme der Leistung. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden wegen Vorsatzes oder groben Verschuldens sowie für Schäden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung von OMICRON bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist begrenzt auf den typischerweise eintretenden, bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schaden
  1. 3. Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen ist sowohl der Kunde als auch OMICRON zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 10 Wochen überschritten wird. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren; wegen weitergehender Ansprüche gilt Ziffer 5.2. entsprechend. Im Falle des Rücktritts kann der Kunde nur die Rückvergütung geleisteter Zahlungen verlangen.
  1. 4. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, so ist OMICRON nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  1. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung, Verarbeitung
  1. 1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von OMICRON gegen den Kunden – ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund und Fälligkeit – Eigentum von OMICRON, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere auch zur Sicherung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehen (z.B. Forderungen aus Instandsetzungen, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen) sowie Sicherungen aller Forderungen von OMICRON aus Abschlüssen mit anderen, dem Kunden gehörenden oder mit ihm durch Beteiligung verbunden Unternehmen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung durch OMICRON; die ursprünglich für jeden Abschluss vereinbarten Zahlungsabsprachen sind für die Saldohaftung bestimmend. Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Kunde. Vor Übergang des Eigentums ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne Zustimmung von OMICRON nicht gestattet.
  1. 2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird für OMICRON vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von OMICRON stehenden Waren, steht OMICRON der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Kunde OMICRON anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Dieses wird unentgeltlich für OMICRON verwahrt. Die oben vereinbarte Vorausabtretung gilt in den vorgenannten Fällen nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiter veräußert wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde OMICRON unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Informationen zu benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von den Dritten beigetrieben werden können, gehen zu Lasten des Kunden. OMICRON verpflichtet sich, die OMICRON nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl und auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20% übersteigt.
  1. 3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren werden bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages an OMICRON abgetreten. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde weiter ermächtigt, ohne dass hiervon die Befugnis von OMICRON, die Forderung selbst einzuziehen, berührt wird. OMICRON wird jedoch die abgetretenen Forderungen so lange nicht einziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung beim Kunden vorliegt. OMICRON nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, OMICRON sämtliche Auskünfte und Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendig sind.
  1. 4. Zu den anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder über die an OMICRON abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht befugt. Er hat OMICRON jede Beeinträchtigung der Rechte an dem im Eigentum von OMICRON stehenden Kaufgegenstand unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen zur Freistellung des an OMICRON sicherungsübereigneten Gegenstandes von Rechten Dritter zu tragen.
  1. Gewährleistung
  1. 1. OMICRON leistet keine Gewähr für die Eignung des Kaufgegenstandes zu einem bestimmten Zweck; dies zu prüfen und zu entscheiden ist alleinige Sache des Kunden.
  1. 2. Aufgrund technischer Gegebenheiten können Produktdarstellungen (auch in elektronischer Form) geringfügig vom Produkt abweichen. Geringfügige Abweichungen von den Spezifikationen durch OMICRON sowie technische Änderungen, welche die Gebrauchsfähigkeit des Verkaufsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel im Sinne dieser Gewährleistungsvorschriften dar.
  1. 3. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel können nur binnen sieben Tagen nach Erhalt der Ware, sonstige Mängel binnen 14 Tage ab Kenntnis des Mangels schriftlich gerügt werden (Ausschlussfrist). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Lag im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Mangel vor, kann OMICRON die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. Der Kunde hat OMICRON die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann OMICRON Erstattung der hieraus entstandenen Kosten verlangen. OMICRON ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat sie sich über eine angemessene Zeit hinaus verzögert oder kann sie nach den gesetzlichen Vorschriften verweigert werden, ist Kaufpreisminderung oder bei einem nicht unerheblichen Mangel Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Weitergehende Gewährleistungspflichten, Garantien oder eine Haftung für öffentliche Äußerungen Dritter werden nicht übernommen.
  1. 4. Die Gewährleistungspflicht durch OMICRON besteht nicht, wenn der gelieferte Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt, ohne Genehmigung durch OMICRON verändert oder verarbeitet, übermäßig beansprucht oder unerlaubt geöffnet wird sowie wenn die ursprünglichen Fabrikationsnummern entfernt werden. Für von OMICRON gelieferte Erzeugnisse fremder Hersteller haftet OMICRON nur mit der Maßgabe, dass der Käufer zunächst verpflichtet ist, gegen den Lieferer aus den an ihn abgetretenen Gewährleistungs- und Garantieansprüchen durch OMICRON vorzugehen. Eine Gewährleistungshaftung durch OMICRON besteht nur insoweit, als der Lieferer dem Kunden keine Gewähr oder Garantie leistet. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen OMICRON verjähren, soweit sie auf Mängel von Fremderzeugnissen beruhen, innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang. OMICRON tritt hiermit seine ihm zustehenden Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegen den Lieferer von Fremderzeugnissen an den Kunden ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt.
  1. 5. Für gebrauchte Waren wird keine Gewähr oder Garantie übernommen.
  1. 6. Bei mangelhafter oder unsachgemäßer Wartung des Kaufgegenstandes durch nicht von OMICRON beauftragte Personen ist jede Haftung durch OMICRON ausgeschlossen.
  1. 7. OMICRON erbringt seine Gewährleistungsleistungen nach eigener Wahl ausschließlich im Hause von OMICRON oder an der vereinbarten Lieferanschrift des Kunden.
  1. Software
  1. 1. Alle Urheberrechte für Programme, die OMICRON entwickelt und erstellt hat, verbleiben bei OMICRON als Programmersteller. Alle Programme werden in geschützter Form geliefert. Alle Programme wurden sorgfältig aufgestellt und geprüft. Sollten Programmfehler vorhanden sein, werden sie von OMICRON bei speziell zu erstellender Software innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beseitigt, soweit dies mit dem System verträglich ist. Voraussetzungen dazu sind, dass der Kunde keinerlei Änderungen an den Programmen, den Datenträgern oder der Hardware vorgenommen hat, nicht gegen die Grundregeln der Dokumentation verstößt und dass er ggf. alle von OMICRON erwünschten Angaben und Daten liefert. Bei einem Verstoß dieser Voraussetzungen ist der Kunde mit einer Verrechnung nach Aufwand einverstanden. Außerdem ist in einem solchen Fall OMICRON nicht zu einer Fehlersuche verpflichtet. Eine Haftung für Verkäuflichkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck, sowie Haftung für zufällige Schäden oder Folgeschäden, die sich aus der Bereitstellung, dem Betrieb oder der Verwendung der Programme ergeben oder damit zusammenhängen, ist ausgeschlossen.
  1. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
  1. 1. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien, die aus dieser Vereinbarung erwachsen oder mit dieser in Zusammenhang stehen, ist Frankfurt am Main, Deutschland.
  1. 2. Dieser Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
  1. Sonstiges, Salvatorische Klausel
  1. 1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und Unterzeichnung durch beide Parteien. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
  1. 2. Alle Bestimmungen dieses Vertrages sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit getrennt voneinander zu beurteilen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder während der Vertragslaufzeit nichtig oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenalge und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.
  1. 3. OMICRON ist berechtigt ihre Rechte aus diesem Vertrag, beziehungsweise das Recht zur Geltendmachung derartiger Ansprüche an Dritte zu veräußern und zu übertragen.

Stand August 2014

OMICRON-Laserage Laserprodukte GmbH
Raiffeisenstr. 5e, D-63110 Rodgau
Tel.: +49 (0)6106 8224 0; Fax:+49 (0)6106 8224 10
www.omicron-laser.de
Registergericht: Amtsgericht Offenbach, HRB 22785
Ust.-IdNr / VAT Nr.: DE – 132096304
Geschäftsführer: Sönke Baumann. Dieter Dinges, Wolfgang Fürstenberg

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